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§ 2 - Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG k.a.Abk.)
Artikel 5 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2475
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-32 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-32 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 2 Fälligkeit
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
Zitierungen von § 2 Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AltfAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltfAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AltfAbwG Abschlag und Härteregelung
... in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In ...
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