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§ 2 - Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (AltfAbwG
k.a.Abk.
)
Artikel 5 G. v. 10.12.2003
BGBl. I S. 2471
, 2475
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 105-32
Herstellung der Einheit Deutschlands
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
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§ 3
§ 2 Fälligkeit
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in §
1
Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in §
1
Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
§ 1
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→
§ 3
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Zitierungen von
§ 2 Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AltfAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltfAbwG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 3 AltfAbwG Abschlag und Härteregelung
... in §
2
genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In ...
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