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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 3 - Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG k.a.Abk.)

G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 3 Ausbau und Neubau



(1) Zum Ausbau und Neubau von Hochschulen gehören im Sinne dieses Gesetzes die Ausgaben für folgende Zwecke:

1.
Gesamtplanung einschließlich der gesondert im Rahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie Einzelplanung; Ausgaben für die Gesamtplanung und die Vorstudien können auch dann berücksichtigt werden, wenn sich die Gesamtplanung auf neue Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen bezieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 aufgenommen sind;

2.
Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforderlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, einschließlich der Kosten für ihre Freimachung; die Grundstücksfläche ist nach dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu bemessen; bei nicht erschlossenem Bauland werden zusätzlich höchstens 25 vom Hundert der Grundstücksfläche als Erschließungsanteil für öffentliche Straßen, Wege und Versorgungsleitungen berücksichtigt;

3.
Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an Dritte in dem für die Baumaßnahme erforderlichen Umfang, Ersteinrichtung, Außenanlagen, Baunebenleistungen, besondere Betriebseinrichtungen und Zubehör, wenn die Investitionskosten für das jeweilige Vorhaben eine Million fünfhunderttausend Euro übersteigen;

4.
Beschaffung der gesondert im Rahmenplan ausgewiesenen Großgeräte für Ausbildung und Forschung, wenn die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich Zubehör an Universitäten 125.000 Euro, an anderen Hochschulen 75.000 Euro übersteigen;

5.
Beschaffungen im Rahmen von Vorhabenprogrammen nach § 6 Nr. 2;

6.
Erwerb von Grundstücken innerhalb des in dem Rahmenplan ausgewiesenen Hochschulgeländes, deren Verwendungszeitpunkt beim Erwerb noch nicht endgültig feststeht (vorsorglicher Grunderwerb);

7.
Vorhaben im Sinne der Nummer 3 einschließlich der für sie erforderlichen Grundstücke, bei denen dem Land über das Nutzungsrecht hinaus eine Option auf den Erwerb des Eigentums eingeräumt ist.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Mindestkosten (Bagatellgrenzen) nach Maßgabe der Preisentwicklung anzupassen. Die geänderten Bagatellgrenzen sind nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Änderung erstmals im Rahmenplan zur Baudurchführung oder Beschaffung freigegeben werden.

(2) Bei Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 7, die unter Einschaltung Dritter finanziert werden und im Einzelfall wirtschaftlicher (§ 7 Bundeshaushaltsordnung) als eigenfinanzierte Vorhaben sind, gehören zu den mitfinanzierungsfähigen Ausgaben auch die Finanzierungskosten.



 

Zitierungen von § 3 Hochschulbauförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HSchulBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSchulBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 HSchulBG Erstattung
... Mittel sowie Stand und voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit. Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Vorhaben leistet der Bund unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ... Vorauszahlungen entsprechend den vom Land zu zahlenden Raten. (3) Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder einer ... bestimmten längeren Frist nicht für die Gemeinschaftsaufgabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Anspruch genommen werden, zahlt das Land an den Bund einen Betrag in ... fünf Millionen Euro übersteigt. (4) Übt das Land bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 genannten Vorhaben die Option nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen ...