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Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen" (Hochschulbauförderungsgesetz - HSchulBG k.a.Abk.)

G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Gemeinschaftsaufgabe



Der Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken wird von Bund und Ländern nach Maßgabe dieses Gesetzes als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen.


§ 2 Allgemeine Grundsätze



Die Gemeinschaftsaufgabe soll so erfüllt werden, daß die Hochschulen als Bestandteil des gesamten Forschungs- und Bildungssystems künftigen Anforderungen genügen. Bund und Länder haben bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe darauf hinzuwirken, daß

1.
die Hochschulen nach Aufgabenstellung, Fachrichtungen, Zahl, Größe und Standort ein zusammenhängendes System bilden, durch das ein ausreichendes und ausgeglichenes Angebot an Ausbildungs- und Forschungsplätzen gewährleistet wird;

2.
an den Hochschulen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Aufgabenstellung Forschungsschwerpunkte unter Berücksichtigung der hochschulfreien Forschungseinrichtungen gefördert werden;

3.
die baulichen Voraussetzungen für ein ausgewogenes Verhältnis von Forschung und Lehre und für eine funktionsgerechte Hochschulstruktur und Neuordnung des Studiums geschaffen werden;

4.
eine möglichst günstige Ausnutzung der vorhandenen und neuen Einrichtungen unter Berücksichtigung der voraussehbaren Nachfrage nach Studienplätzen und des langfristig zu erwartenden Bedarfs gewährleistet ist;

5.
die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet werden.


§ 3 Ausbau und Neubau



(1) Zum Ausbau und Neubau von Hochschulen gehören im Sinne dieses Gesetzes die Ausgaben für folgende Zwecke:

1.
Gesamtplanung einschließlich der gesondert im Rahmenplan ausgewiesenen Vorstudien sowie Einzelplanung; Ausgaben für die Gesamtplanung und die Vorstudien können auch dann berücksichtigt werden, wenn sich die Gesamtplanung auf neue Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen bezieht, die noch nicht in die Anlage gemäß § 4 aufgenommen sind;

2.
Erwerb der für die einzelnen Bauvorhaben erforderlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, einschließlich der Kosten für ihre Freimachung; die Grundstücksfläche ist nach dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu bemessen; bei nicht erschlossenem Bauland werden zusätzlich höchstens 25 vom Hundert der Grundstücksfläche als Erschließungsanteil für öffentliche Straßen, Wege und Versorgungsleitungen berücksichtigt;

3.
Bauten sowie Erschließung und Entschädigung an Dritte in dem für die Baumaßnahme erforderlichen Umfang, Ersteinrichtung, Außenanlagen, Baunebenleistungen, besondere Betriebseinrichtungen und Zubehör, wenn die Investitionskosten für das jeweilige Vorhaben eine Million fünfhunderttausend Euro übersteigen;

4.
Beschaffung der gesondert im Rahmenplan ausgewiesenen Großgeräte für Ausbildung und Forschung, wenn die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich Zubehör an Universitäten 125.000 Euro, an anderen Hochschulen 75.000 Euro übersteigen;

5.
Beschaffungen im Rahmen von Vorhabenprogrammen nach § 6 Nr. 2;

6.
Erwerb von Grundstücken innerhalb des in dem Rahmenplan ausgewiesenen Hochschulgeländes, deren Verwendungszeitpunkt beim Erwerb noch nicht endgültig feststeht (vorsorglicher Grunderwerb);

7.
Vorhaben im Sinne der Nummer 3 einschließlich der für sie erforderlichen Grundstücke, bei denen dem Land über das Nutzungsrecht hinaus eine Option auf den Erwerb des Eigentums eingeräumt ist.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Mindestkosten (Bagatellgrenzen) nach Maßgabe der Preisentwicklung anzupassen. Die geänderten Bagatellgrenzen sind nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Änderung erstmals im Rahmenplan zur Baudurchführung oder Beschaffung freigegeben werden.

(2) Bei Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 7, die unter Einschaltung Dritter finanziert werden und im Einzelfall wirtschaftlicher (§ 7 Bundeshaushaltsordnung) als eigenfinanzierte Vorhaben sind, gehören zu den mitfinanzierungsfähigen Ausgaben auch die Finanzierungskosten.


§ 4 Hochschulverzeichnis



(1) Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Hochschulen mit ihren Einrichtungen nach dem Stand vom 1. Januar 1969.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in die Anlage aufzunehmen, die nach Landesrecht als Hochschule errichtet oder einer Hochschule ein- oder angegliedert sind. Voraussetzung für die Aufnahme in die Anlage ist, daß die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe wegen der Bedeutung für die Gesamtheit hochschulpolitisch erforderlich ist; das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen der in die Anlage aufzunehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung und einer in der Anlage aufgeführten Hochschule eine Zusammenarbeit zum Zweck der wirksameren Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht wird. Vor Erlaß der Rechtsverordnung soll der durch Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen errichtete Wissenschaftsrat gehört werden.


§ 5 Gemeinsamer Rahmenplan



(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.

(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, bis zum 1. Juli eines jeden Jahres sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Jahr fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.


§ 6 Inhalt des Rahmenplans



Der Rahmenplan gliedert sich in Angaben über:

1.
den gegenwärtigen Ausbaustand und die dem Rahmenplan zugrunde liegenden Zielvorstellungen;

2.
die Vorhabenprogramme für vordringlich zu verwirklichende Ausbauschwerpunkte nebst den dafür vorgesehenen Gesamtkosten;

3.
die Bauvorhaben und die Beschaffungsvorhaben, jeweils nebst Kosten sowie gegebenenfalls einer verbindlichen Kostenobergrenze;

4.
die zunächst nur zur Planung vorgesehenen Vorhaben und die für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe erforderlichen Vorstudien, jeweils nebst Kosten;

5.
die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustellenden und für die folgenden Jahre des Planungszeitraumes jeweils vorzusehenden Mittel.


§ 7 Planungsausschuß



(1) Für die gemeinsame Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Bildung und Forschung als Vorsitzender, der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; eine Vertretung ist zulässig.

(2) Ein Beschluß des Planungsausschusses kommt zustande, wenn ihm der Bund und die Mehrheit der Länder zustimmen. Beschlüsse über Vorhabenprogramme (§ 6 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung aller Länder. Die Festlegung einer verbindlichen Kostenobergrenze bei der Aufnahme eines Vorhabens in den Rahmenplan bedarf der Zustimmung des anmeldenden Landes. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(3) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 8 Anmeldung zum Rahmenplan



(1) Bis zum 1. März jedes Jahres gibt jedes Land seine allgemeinen und langfristigen Ziele auf dem Gebiet des Hochschulbaus dem Bundesministerium für Bildung und Forschung bekannt und meldet dabei die in § 6 Nr. 3 und 4 genannten Vorhaben zur Aufnahme in den Rahmenplan an. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(2) Die Anmeldung zu § 6 Nr. 3 enthält zu den Bauvorhaben eine allgemeine Erläuterung, Angaben über das Raumprogramm und die Dringlichkeit, eine Kostenschätzung nach Erfahrungssätzen sowie gegebenenfalls eine für das Vorhaben verbindliche Kostenobergrenze; zu den Beschaffungsvorhaben eine allgemeine Erläuterung sowie Angaben über die Kosten. Die Anmeldung enthält ferner Angaben über Folgekosten.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 Nr. 4 genügen Angaben über die Ziele und Kosten der Planung oder Vorstudien sowie eine vorläufige Schätzung der Kosten einer späteren Ausführung.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.


§ 9 Beteiligung des Wissenschaftsrates



(1) Die Unterlagen nach § 8 sind zunächst dem Wissenschaftsrat zu übersenden.

(2) Der Wissenschaftsrat soll unbeschadet seiner übrigen Aufgaben bis zum 15. April jedes Jahres Empfehlungen für den Rahmenplan aussprechen.

(3) Empfehlungen nach Absatz 2 sind Beratungsgrundlage des Planungsausschusses. Der Planungsausschuß gibt dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit er von den Empfehlungen abweichen will.

(4) Der Planungsausschuß übersendet dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates eine Ausfertigung des aufgestellten Rahmenplans.


§ 10 Verfahren nach Aufstellung des Rahmenplans



Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in ihre Entwürfe der Haushaltspläne auf; Bund und Länder weisen die Mittel für den Ausbau und Neubau von Hochschulen in ihren Haushaltsplänen gesondert aus.


§ 11 Durchführung des Rahmenplans



(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe. Sie sollen außerdem regelmäßig den Wissenschaftsrat unterrichten.


§ 12 Erstattung



(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 91a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land auf Grund der Abrechnungen für die in § 6 Nr. 3 und 4 genannten Vorhaben die Hälfte der dem Land nach Maßgabe des Rahmenplans entstandenen Ausgaben. Bei Vorhaben mit einer verbindlichen Kostenobergrenze ist die Erstattung des Bundes auf die Hälfte des Betrages der Kostenobergrenze beschränkt.

(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem Stand der Maßnahmen und den bereitgestellten Haushaltsmitteln Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Baufortschritts teilt die zuständige Landesbehörde dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Höhe der verausgabten Mittel sowie Stand und voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit. Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Vorhaben leistet der Bund unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Vorauszahlungen entsprechend den vom Land zu zahlenden Raten.

(3) Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder einer von dem Planungsausschuß bestimmten längeren Frist nicht für die Gemeinschaftsaufgabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Anspruch genommen werden, zahlt das Land an den Bund einen Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes zurück. Das gleiche gilt, wenn ein auf Grund des Rahmenplans durchgeführtes Vorhaben zweckentfremdet wird, es sei denn, der Planungsausschuß billigt eine andere Verwendung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau oder für die gemeinsame Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Die Verwendung eines Vorhabens für die gemeinsame Forschungsförderung bedarf der Einwilligung des Deutschen Bundestages, wenn der Betrag der Bundesförderung fünf Millionen Euro übersteigt.

(4) Übt das Land bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 genannten Vorhaben die Option nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 25 Jahren oder einer von dem Planungsausschuß bestimmten längeren Frist aus, sind die nach den Absätzen 1 und 2 für dieses Vorhaben geleisteten Zahlungen des Bundes vom Land zu erstatten.


§ 13 Übergangsregelung



§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1327) ist nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals im Rahmenplan zur Baudurchführung oder Beschaffung freigegeben werden.


§ 14 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.


Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz 1)



Baden-Württemberg


Fachhochschule Aalen
Fachhochschule Biberach
Pädagogische Hochschule Esslingen 2)
Berufspädagogische Hochschule Esslingen
Fachhochschule für Sozialwesen Esslingen
Fachhochschule für Technik Esslingen
Universität Freiburg
Universitätsklinikum Freiburg
Pädagogische Hochschule Freiburg*
Staatliche Hochschule für Musik Freiburg
Katholische Fachhochschule für Sozialwesen und
Religionspädagogik in Freiburg im Breisgau
Fachhochschule für Sozialwesen, Religionspädagogik
und Gemeindediakonie in Freiburg im Breisgau
Fachhochschule Furtwangen
Universität Heidelberg*
Universitätsklinikum Heidelberg
Pädagogische Hochschule Heidelberg
Staatliche Hochschule für Musik Heidelberg-Mannheim
Fachhochschule Heilbronn
Universität Hohenheim*
Universität Karlsruhe*
Pädagogische Hochschule Karlsruhe
Fachhochschule Karlsruhe
Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Musik Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
Universität Konstanz*
Fachhochschule Konstanz
Pädagogische Hochschule Lörrach 2)
Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
Universität Mannheim*
Fachhochschule für Sozialwesen Mannheim
Fachhochschule für Technik Mannheim
Fachhochschule Nürtingen
Fachhochschule Offenburg
Fachhochschule für Gestaltung Pforzheim
Fachhochschule für Wirtschaft Pforzheim
Fachhochschule Ravensburg
Pädagogische Hochschule Reutlingen
Fachhochschule Reutlingen
Evangelische Fachhochschule für Sozialwesen Reutlingen
Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd
Fachhochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd
Fachhochschule Sigmaringen
Universität Stuttgart*
Fachhochschule für Bibliothekswesen Stuttgart
Fachhochschule für Druck Stuttgart
Fachhochschule für Technik Stuttgart
Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende
Kunst Stuttgart
Staatliche Hochschule für Musik Trossingen
Universität Tübingen*
Universitätsklinikum Tübingen
Universität Ulm*
Universitätsklinikum Ulm
Fachhochschule Ulm
Pädagogische Hochschule Weingarten


Bayern


Fachhochschule Amberg-Weiden
Fachhochschule Ansbach
Fachhochschule Aschaffenburg
Universität Augsburg
Fachhochschule Augsburg
Universität Bamberg
Universität Bayreuth
Fachhochschule Coburg
Fachhochschule Deggendorf
Katholische Universität Eichstätt
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg*
Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen)
Fachhochschule Hof
Fachhochschule Ingolstadt
Fachhochschule Kempten
Fachhochschule Landshut
Ludwig-Maximilians-Universität München*
Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München)
Technische Universität München
Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München
Fachhochschule München
Katholische Stiftungsfachhochschule München
Akademie der Bildenden Künste in München
Hochschule für Musik in München
Hochschule für Fernsehen und Film in München
Fachhochschule Neu-Ulm
Fachhochschule Nürnberg
Evangelische Fachhochschule Nürnberg
Akademie der Bildenden Künste in Nürnberg
Universität Passau
Universität Regensburg*
Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg)
Fachhochschule Regensburg
Fachhochschule Rosenheim
Fachhochschule Weihenstephan
Julius-Maximilians-Universität Würzburg*
Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg)
Hochschule für Musik in Würzburg
Fachhochschule Würzburg/Schweinfurt


Berlin


Freie Universität Berlin*
Technische Universität Berlin*
Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin
Technische Fachhochschule Berlin
Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Hochschule der Künste Berlin
Evangelische Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin
Kirchliche Hochschule Berlin
Humboldt-Universität zu Berlin
Charite-Universitätsmedizin Berlin
Ingenieurhochschule Berlin
Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg
Hochschule für Ökonomie Berlin
Hochschule für Schauspielkunst 'Ernst Busch'
Hochschule für Schauspielkunst Berlin
Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
Kunsthochschule Berlin
Hochschule für Musik Berlin
Hochschule für Musik 'Hanns Eisler'
Katholische Fachhochschule Berlin
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin


Brandenburg


Hochschule für Bauwesen Cottbus
Europa-Universität Frankfurt/Oder
Brandenburgische Landeshochschule Potsdam
Hochschule für Recht und Verwaltung Potsdam-Babelsberg
Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg
Fachhochschule Brandenburg
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Fachhochschule Lausitz
Fachhochschule Potsdam
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Technische Universität Cottbus
Universität Potsdam


Bremen


Universität Bremen*
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Hochschule für Nautik
Hochschule für Technik
Hochschule für Wirtschaft
Hochschule Bremerhaven
International University Bremen


Hamburg


Universität Hamburg*
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Technische Universität Hamburg-Harburg
Fachhochschule Hamburg
Hochschule für Wirtschaft und Politik Hamburg
Hochschule für bildende Künste Hamburg
Hochschule für Musik und darstellende Kunst Hamburg


Hessen


Technische Hochschule Darmstadt*
Fachhochschule Darmstadt
Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main
Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt)
Fachhochschule Frankfurt am Main
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Fachhochschule Fulda
Justus Liebig-Universität Gießen*
Fachhochschule Gießen-Friedberg
Gesamthochschule Kassel
Philipps-Universität Marburg*
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH
Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Fachhochschule Wiesbaden


Mecklenburg-Vorpommern


Universität Rostock
Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock
Hochschule für Musik und Theater Rostock
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Technische Hochschule Wismar
Fachhochschule Wismar
Hochschule für Seefahrt Warnemünde-Wustrow
Pädagogische Hochschule Neubrandenburg
Pädagogische Hochschule Güstrow
Fachhochschule Neubrandenburg
Fachhochschule Stralsund


Niedersachsen


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Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
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Technische Universität Clausthal*
Universität Göttingen*
Universität Hannover*
Medizinische Hochschule Hannover*
Tierärztliche Hochschule Hannover*
Fachhochschule Hannover
Evangelische Fachhochschule Hannover
Hochschule für Musik und Theater Hannover
Hochschule Hildesheim
Fachhochschule Hildesheim/Holzminden
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Universität Oldenburg
Fachhochschule Oldenburg
Universität Osnabrück
Fachhochschule Osnabrück
Fachhochschule Ostfriesland
Fachhochschule Wilhelmshaven


Nordrhein-Westfalen


Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen*
Klinikum Aachen der Technischen Hochschule Aachen
Universität Bielefeld*
Ruhr-Universität Bochum*
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn*
Klinikum Bonn der Universität Bonn
Universität Dortmund*
Universität Düsseldorf*
Klinikum Düsseldorf der Universität Düsseldorf
Universität - Gesamthochschule - Duisburg
Universität - Gesamthochschule - Essen
Klinikum Essen der Universität - Gesamthochschule Essen
Fernuniversität - Gesamthochschule - Hagen
Universität zu Köln*
Klinikum Köln der Universität Köln
Deutsche Sporthochschule Köln
Westfälische Wilhelms-Universität Münster*
Klinikum Münster der Universität Münster
Universität - Gesamthochschule - Paderborn
Universität - Gesamthochschule - Siegen
Universität - Gesamthochschule - Wuppertal
Private Hochschule Witten/Herdecke
Staatliche Kunstakademie Düsseldorf
Kunsthochschule für Medien Köln
Staatliche Hochschule für Musik Westfalen-Lippe
Staatliche Hochschule für Musik Rheinland
Staatliche Hochschule für Musik Ruhr
Fachhochschule Aachen
Fachhochschule Bielefeld
Fachhochschule Bochum
Fachhochschule Dortmund
Fachhochschule Düsseldorf
Fachhochschule Gelsenkirchen
Fachhochschule Hagen
Fachhochschule Köln
Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln ohne den der Beamtenausbildung dienenden Bereich
Fachhochschule Lippe
Fachhochschule Münster
Fachhochschule Niederrhein
Fachhochschule Rhein-Sieg


Rheinland-Pfalz


Universität Kaiserslautern
Fachhochschule der Pfälzischen Landeskirche mit den Fachrichtungen Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Ludwigshafen
Johannes Gutenberg-Universität Mainz*
Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Katholische Fachhochschule für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Praktische Theologie, Mainz
Erziehungswissenschaftliche Hochschule Rheinland-Pfalz
Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Universität Trier


Saarland


Universität des Saarlandes*
Universitätsklinikum des Saarlandes
Fachhochschule des Saarlandes
Hochschule der Bildenden Künste Saar
Musikhochschule des Saarlandes


Sachsen


Universität Leipzig
Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig
Technische Hochschule Leipzig
Handelshochschule Leipzig
Deutsche Hochschule für Körperkultur
Theaterhochschule Leipzig
Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig
Hochschule für Musik Leipzig
Hochschule für Musik und Theater 'Felix Mendelssohn Bartholdy' Leipzig
Pädagogische Hochschule Leipzig
Institut für Literatur Leipzig
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)
Technische Universität Dresden
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen
Universität Dresden
Hochschule für Verkehrswesen Dresden
Medizinische Akademie Dresden
Pädagogische Hochschule Dresden
Hochschule für Bildende Künste Dresden
Hochschule für Musik Dresden
Hochschule für Musik 'Carl Maria von Weber' Dresden
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
Landwirtschaftliche Hochschule Meißen
Bergakademie Freiberg
Technische Universität Bergakademie Freiberg
Technische Universität Chemnitz
Technische Universität Chemnitz-Zwickau
Ingenieurhochschule Mittweida
Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)
Technische Hochschule Zwickau
Pädagogische Hochschule Zwickau
Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)
Technische Hochschule Zittau
Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau-Görlitz (FH)


Sachsen-Anhalt


Hochschule für Landwirtschaft Bernburg
Pädagogische Hochschule Halle/Köthen
Pädagogische Hochschule Magdeburg
Hochschule für Kunst und Design Halle
Martin-Luther-Universität Halle
Technische Universität Magdeburg
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Universitätsklinikum der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Medizinische Akademie Magdeburg
Technische Hochschule Merseburg
Fachhochschule Merseburg
Technische Hochschule Köthen
Fachhochschule Anhalt
Fachhochschule Harz
Fachhochschule Magdeburg


Schleswig-Holstein


Pädagogische Hochschule Flensburg
Fachhochschule Flensburg
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel*
Klinikum an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Muthesius Kunsthochschule
Pädagogische Hochschule Kiel
Fachhochschule Kiel
Medizinische Hochschule Lübeck*
Klinikum an der Medizinischen Universität zu Lübeck
Fachhochschule Lübeck
Musikhochschule Lübeck
Nordakademie Pinneberg
Staatlich anerkannte Fachhochschule für Physikalische Technik und Informationstechnik, Wedel
Fachhochschule Westküste


Thüringen


Universität Erfurt
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Medizinische Akademie Erfurt
Pädagogische Hochschule Erfurt
Pädagogische Hochschule Erfurt/Mühlhausen
Technische Hochschule Ilmenau
Technische Universität Ilmenau
Hochschule für Architektur Weimar
Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar
Hochschule für Musik Weimar
Hochschule für Musik 'Franz Liszt' Weimar
Fachhochschule Jena
Fachhochschule Nordhausen
Fachhochschule Erfurt
Fachhochschule Schmalkalden />
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1)
Bereits durch das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 in der Anlage aufgeführte Hochschulen sind durch * gekennzeichnet.
2)
Die Hochschulen sind mit Ablauf des 31. März 1984 aufgelöst.