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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 10 - Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG k.a.Abk.)
G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 10 Verfahren nach Aufstellung des Rahmenplans
Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in ihre Entwürfe der Haushaltspläne auf; Bund und Länder weisen die Mittel für den Ausbau und Neubau von Hochschulen in ihren Haushaltsplänen gesondert aus.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2586/a36888.htm