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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 7 - Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG k.a.Abk.)

G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 7 Planungsausschuß



(1) Für die gemeinsame Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Bildung und Forschung als Vorsitzender, der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; eine Vertretung ist zulässig.

(2) Ein Beschluß des Planungsausschusses kommt zustande, wenn ihm der Bund und die Mehrheit der Länder zustimmen. Beschlüsse über Vorhabenprogramme (§ 6 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung aller Länder. Die Festlegung einer verbindlichen Kostenobergrenze bei der Aufnahme eines Vorhabens in den Rahmenplan bedarf der Zustimmung des anmeldenden Landes. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(3) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

 
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