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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 5 - Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG k.a.Abk.)

G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 5 Gemeinsamer Rahmenplan



(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.

(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, bis zum 1. Juli eines jeden Jahres sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Jahr fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.