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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 12 - Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG k.a.Abk.)
G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 12 Erstattung
(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 91a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land auf Grund der Abrechnungen für die in § 6 Nr. 3 und 4 genannten Vorhaben die Hälfte der dem Land nach Maßgabe des Rahmenplans entstandenen Ausgaben. Bei Vorhaben mit einer verbindlichen Kostenobergrenze ist die Erstattung des Bundes auf die Hälfte des Betrages der Kostenobergrenze beschränkt.
(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem Stand der Maßnahmen und den bereitgestellten Haushaltsmitteln Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Baufortschritts teilt die zuständige Landesbehörde dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Höhe der verausgabten Mittel sowie Stand und voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit. Bei den in § 3 Abs. 2 genannten Vorhaben leistet der Bund unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Vorauszahlungen entsprechend den vom Land zu zahlenden Raten.
(3) Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder einer von dem Planungsausschuß bestimmten längeren Frist nicht für die Gemeinschaftsaufgabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Anspruch genommen werden, zahlt das Land an den Bund einen Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes zurück. Das gleiche gilt, wenn ein auf Grund des Rahmenplans durchgeführtes Vorhaben zweckentfremdet wird, es sei denn, der Planungsausschuß billigt eine andere Verwendung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau oder für die gemeinsame Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Die Verwendung eines Vorhabens für die gemeinsame Forschungsförderung bedarf der Einwilligung des Deutschen Bundestages, wenn der Betrag der Bundesförderung fünf Millionen Euro übersteigt.
(4) Übt das Land bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 genannten Vorhaben die Option nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 25 Jahren oder einer von dem Planungsausschuß bestimmten längeren Frist aus, sind die nach den Absätzen 1 und 2 für dieses Vorhaben geleisteten Zahlungen des Bundes vom Land zu erstatten.
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