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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 9 - Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG k.a.Abk.)
G. v. 01.09.1969 BGBl. I S. 1556; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 2211-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 9 Beteiligung des Wissenschaftsrates
(1) Die Unterlagen nach § 8 sind zunächst dem Wissenschaftsrat zu übersenden.
(2) Der Wissenschaftsrat soll unbeschadet seiner übrigen Aufgaben bis zum 15. April jedes Jahres Empfehlungen für den Rahmenplan aussprechen.
(3) Empfehlungen nach Absatz 2 sind Beratungsgrundlage des Planungsausschusses. Der Planungsausschuß gibt dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit er von den Empfehlungen abweichen will.
(4) Der Planungsausschuß übersendet dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates eine Ausfertigung des aufgestellten Rahmenplans.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2586/a36887.htm