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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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I. - Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAVorstBeamtRuaAnO k.a.Abk.)
A. v. 13.11.1998 BGBl. 1999 I S. 942; aufgehoben durch III. A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 21.05.1999; FNA: 860-3-16 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 21.05.1999; FNA: 860-3-16 Sozialgesetzbuch
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I. Übertragung von Befugnissen
- 1.
- Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten der Bundesanstalt für Arbeit
- 2.
- Oberste Dienstbehörde
- 3.
- Versetzung, Abordnung und Umsetzung
Der Vorstand behält sich die Versetzung, Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und Umsetzung der Beamten in Besoldungsgruppen der BBesO B sowie der Direktoren der Arbeitsämter und der besonderen Dienststellen vor. Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann in dringlichen Fällen entscheiden; die Genehmigung des Vorstands ist nachträglich einzuholen.
- 4.
- Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
Abweichend von Nummer 2 werden dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit die disziplinarrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde für die Beamten in den BesGr 1 bis einschließlich 16 BBesO A und für die entsprechenden Beamten bis zur Anstellung, für Professoren in den BesGr 2 und 3 BBesO C sowie für die entsprechenden Ruhestandsbeamten und Professoren im Ruhestand übertragen.
- 5.
- Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche
- 6.
- Befugnisse bei Klagen
- 1.
- vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht
- a)
- durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit, soweit er oder der Direktor einer besonderen Dienststelle über den Widerspruch zu entscheiden hat,
- b)
- durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, soweit er über den Widerspruch zu entscheiden hat;
- 2.
- vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit.
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