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Änderung Anlage 6a Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 28.02.2009

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Anlage 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.02.2009 geltenden Fassung
Anlage 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 28.02.2009 geltenden Fassung
zuletzt ge?ndert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6a (zu § 37b) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerkmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik


- 3. Ausbildungsjahr -

Lfd. Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 37a Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 37a Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-
ten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben

3 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 37a Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 37a Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-
weltschutz an Beispielen erklären

| | b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |

5 | Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und
Ablaufplan
(§ 37a Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsab-
laufes ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge
erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vor-
schlagen und nutzen
c) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten
treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations-
und Kommunikationssystemen bearbeiten
e) Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und
durchführen | 3 *)


6 | Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 37a Nr. 6) | a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nut-
zung veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem
Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhal-
ten
c) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
d) Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergrei-
fen
e) geräumte Baustelle und Teilabschnitte überge-
ben | 6 *)

7 | Ausführen von Bohr-
und Trennverfahren
mit Baumaschinen
und -geräten
(§ 37a N r. 7) | a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichti-
gung der Baukonstruktionen und nach Auftrag
auswählen
b) kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen
c) Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk,
Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durch-
führen
d) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr-
und Trennarbeiten durchführen
e) Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, aus-
führen
f) Fugenschnitte herstellen
g) Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen
und warten | 15

8 | Ausführen von
Abbruchverfahren
mit Baumaschinen
und -geräten
(§ 37a Nr. 8) | a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der
Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauer-
werk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach
Auftrag auswählen
b) kontaminierte Baumaterialien erkennen und
anzeigen |

| | c) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Ab-
brucharbeiten, insbesondere Unterfangungen
und Abstützungen, durchführen
d) Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschi-
nen ausführen
e) Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbe-
sondere Hydraulikbagger und deren Anbauge-
räte sowie Frontlader, ausführen
f) erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende
Bauteile schützen
g) Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hub-
arbeitsbühnen, einsetzen
h) Bauteile und -elemente sichern und ausbauen
i) Standsicherheit für Baumaschinen herstellen | 15

(Text alte Fassung)

9 | Führen und Instandhalten
von Baumaschinen,
-geräten und -fahrzeugen
(§ 37a Nr. 9) | a) Baumaschinen und -geräte im öffentlichen
Straßenverkehr nach der Fahrerlaubnisverord-
nung der EU-Klassen B, BE, Cl und Cl E unter
Beachtung der Straßenverkehrs-Ordnung und
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung un-
ter Aufsicht
führen
b) Baumaschinen und -geräte verladen und um-
setzen
c) Baumaschinen und -geräte umrüsten
d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebsvorschriften und des Umwelt-
schutzes in und außer Betrieb nehmen
e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie
der Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal-
ten
f) Störungen und Fehler feststellen und Repara-
tur veranlassen | 6

(Text neue Fassung)

9 | Führen und Instandhalten
von Baumaschinen,
-geräten und -fahrzeugen
(§ 37a Nr. 9) | a) Baumaschinen und -geräte außerhalb des
öffentlichen Straßenverkehrs
führen
b) Baumaschinen und -geräte verladen und um-
setzen
c) Baumaschinen und -geräte umrüsten
d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebsvorschriften und des Umwelt-
schutzes in und außer Betrieb nehmen
e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung
der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie
der Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal-
ten
f) Störungen und Fehler feststellen und Repara-
tur veranlassen | 6

10 | Trennen und Zwischen-
lagern von Abbruch-
materialien
(§ 37a Nr. 10) | a) Abbruchmaterialien trennen
b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Vorschriften, lagern
c) Entsorgung von kontaminierten Schlämmen
und Abbruchmaterialien veranlassen | 4

11 | Qualitätssichernde
Maßnahmen und
Berichtswesen
(§ 37a Nr. 11) | a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen
des Arbeitsauftrages durchführen
b) Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren
und im Team auswerten
c) Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leis-
tungen berechnen
d) Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und
durchführen | 3 *)

In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen.

*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.