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Zweiter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 8.
- Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
- 9.
- Durchführen von Messungen,
- 10.
- Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
- 11.
- Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 12.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 13.
- Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- 14.
- Herstellen von Putzen,
- 15.
- Herstellen von Estrichen,
- 16.
- Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 17.
- Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 18.
- Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
- 19.
- Herstellen von Verkehrswegen,
- 20.
- Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,
- 21.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Maurerarbeiten", "Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Herstellen von einlagigem Wandputz,
- 2.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand,
- 3.
- Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung,
- 4.
- Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Bewehrungskorbes.
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4.
§ 10 Abschlussprüfung
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
- a)
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,
- b)
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oder
- c)
- Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten;
- 2.
- im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
- a)
- Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluss und Bewehrung,
- b)
- Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder
- c)
- Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung;
- 3.
- im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
- a)
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch,
- b)
- Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oder
- c)
- Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
- a)
- im Schwerpunkt Maurerarbeiten:
- aa)
- Mauermörtel,
- bb)
- Verbandsarten für Mauerwerke,
- cc)
- Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper, Verblendmauerwerk,
- dd)
- Einfassungen, Ausfachungen und Schächte,
- ee)
- Öffnungen und Überdeckungen;
- b)
- im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:
- aa)
- Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,
- bb)
- Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,
- cc)
- Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich Anschlüsse,
- dd)
- Bewehrungen, Einbauteile,
- ee)
- Konstruktionsarten für gerade Treppen und Teilmontagedecken,
- ff)
- Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung;
- c)
- im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
- aa)
- Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isoliermörtel,
- bb)
- Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen,
- cc)
- Abgasanlagen und Schornsteine;
- 2.
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:
- a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
- b)
- Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,
- c)
- Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
- d)
- Baukörper aus Steinen,
- e)
- Abgasanlagen und Schornsteine,
- f)
- Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
- g)
- Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- h)
- angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche,
- i)
- angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 100 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
- 2.
- Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 40 vom Hundert,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
2. Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
§ 11 Ausbildungsberufsbild
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 8.
- Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
- 9.
- Durchführen von Messungen,
- 10.
- Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen,
- 11.
- Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 12.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 13.
- Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
- 14.
- Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- 15.
- Herstellen von Putzen und Stuck,
- 16.
- Herstellen von Estrichen,
- 17.
- Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 18.
- Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 19.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 12 Ausbildungsrahmenplan
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", "Estricharbeiten", "Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten" und "Trockenbauarbeiten" nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 13 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 14 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 15 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Herstellen von Wand-Trockenputz,
- 2.
- Herstellen eines Holzbauteils mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,
- 3.
- Herstellen eines geraden Stuckprofils,
- 4.
- Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Beplankung,
- 5.
- Herstellen eines Verbundestrichs,
- 6.
- Herstellen einer Dämmung mit Ummantelung,
- 7.
- Ansetzen von Fliesen im Dickbett- oder Dünnbettverfahren,
- 8.
- Verlegen von Bodenfliesen im Dickbettverfahren.
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 16 Abs. 1 bis 4.
§ 16 Abschlußprüfung
§ 16 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
- a)
- Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für ein Satteldach oder Walmdach,
- b)
- Herstellen einer Balkenlage mit Auswechslung oder
- c)
- Herstellen einer Fachwerkwand;
- 2.
- im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:
Herstellen einer Wand- oder Deckenfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten; - 3.
- im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
- a)
- Verlegen von Bodenfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Ansetzen von Sockelfliesen,
- b)
- Ansetzen von Wandfliesen oder -platten im Dickbettverfahren einschließlich Spritzbewurf und Verfugen oder
- c)
- Ansetzen von Wandfliesen und Verlegen von Bodenfliesen im Dünnbettverfahren und Verfugen;
- 4.
- im Schwerpunkt Estricharbeiten:
- a)
- Herstellen eines Ausgleichestrichs mit verschiedenen Neigungen,
- b)
- Herstellen eines Verbundestrichs mit Hohlkehle oder Wandanschluß aus Estrich oder
- c)
- Verlegen eines Bodenbelages aus Bahnen oder Platten;
- 5.
- im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
- 6.
- im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Ausbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Ausbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
- a)
- im Schwerpunkt Zimmerarbeiten:
- aa)
- Hölzer und Holzwerkstoffe,
- bb)
- Schützen von Holzoberflächen,
- cc)
- Holzbearbeitungsmaschinen,
- dd)
- Holzkonstruktionen für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau,
- ee)
- Türen, Tore, Verschläge und gerade Treppen;
- b)
- im Schwerpunkt Stukkateurarbeiten:
- aa)
- Putzmörtel und Kunstharzputze,
- bb)
- Auftragen von Innen- und Außenputzen,
- cc)
- Drahtputzkonstruktionen,
- dd)
- Ziehen und Ansetzen von Stuckprofilen,
- ee)
- Herstellen von Wänden in Trockenbauweise,
- ff)
- Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck;
- c)
- im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
- aa)
- Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile,
- bb)
- Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörtel,
- cc)
- Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
- dd)
- Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen,
- ee)
- Bewegungsfugen,
- ff)
- Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
- gg)
- Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;
- d)
- im Schwerpunkt Estricharbeiten:
- aa)
- Mörtelgruppen, Estrichmörtel,
- bb)
- Prüfen und Vorbereiten von Untergründen,
- cc)
- Gefälle- und Ausgleichestriche, Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten, schwimmende Estriche und Fertigteilestriche,
- dd)
- Schein-, Rand-, Bewegungs- und Schwindfugen,
- ee)
- Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten;
- e)
- im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
- aa)
- Dämmstoffe, Werkstoffe für Ummantelungen und Unterkonstruktionen, Materialien des Oberflächenschutzes,
- bb)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- cc)
- Unterkonstruktionen,
- dd)
- Aufrisse und Abwicklungen von Schablonen für Formstücke,
- ee)
- Herstellen von Dämmungen und Ummantelungen,
- ff)
- Kälteschutz;
- f)
- im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
- aa)
- Trockenputz, Gipskarton- und Gipsfaserplatten,
- bb)
- Wände aus Gipswandbauplatten,
- cc)
- Montagewände,
- dd)
- Unterdecken und Deckenbekleidungen, Verkofferungen und Schürzen,
- ee)
- Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau:
- a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
- b)
- Beurteilen von Untergründen,
- c)
- Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- d)
- Holz- und Trockenbaukonstruktionen,
- e)
- Beschichten und Bekleiden von Oberflächen,
- f)
- Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,
- g)
- angrenzende Arbeiten im Hochbau;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau 100 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
- 2.
- Prüfungsbereich Bauwerke im Ausbau 40 vom Hundert,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
3. Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
§ 17 Ausbildungsberufsbild
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
- 6.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 7.
- Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 8.
- Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
- 9.
- Durchführen von Messungen,
- 10.
- Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
- 11.
- Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 12.
- Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 13.
- Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
- 14.
- Herstellen von Verkehrswegen,
- 15.
- Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen,
- 16.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
§ 18 Ausbildungsrahmenplan
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 17 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Straßenbauarbeiten", "Rohrleitungsbauarbeiten", "Kanalbauarbeiten", "Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten" sowie "Gleisbauarbeiten" nach der in der Anlage 3 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 19 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 20 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 21 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Umfaßt das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 3 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 15 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Abstecken eines Bauteiles,
- 2.
- Herstellen einer ungebundenen Tragschicht,
- 3.
- Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen aus künstlichen Steinen,
- 4.
- Versetzen von kleinen Betonfertigteilen,
- 5.
- Verbauen und Sichern eines Leitungsgrabens,
- 6.
- Einbauen von Rohren und Formstücken oder von Profilen,
- 7.
- Herstellen eines Mauerwerkskörpers.
(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 bis 4.
§ 22 Abschlußprüfung
§ 22 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Längs- und Querneigung und Einfassung; - 2.
- im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:
Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Zuordnen verschiedener Formstücke und Durchführen einer Druckprüfung; - 3.
- im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:
- a)
- Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk, Einbau von Gelenkstücken und Herstellen von Bermen und Gerinnen oder
- b)
- Herstellen einer Freispiegelleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie Einbau von Abzweigungen und Formstücken;
- 4.
- im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
- a)
- Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
- b)
- Herstellen eines Verbauabschnittes einschließlich Einbauen einer Rohrleitung oder
- c)
- Installieren einer Druckkesselanlage einschließlich Herstellen einer Werkstückkomponente;
- 5.
- im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
- a)
- Herstellen eines Gleisjoches einschließlich einer Notlaschenverbindung oder
- b)
- Herstellen eines Bahndammes.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Tiefbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Tiefbau soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:
- a)
- im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
- aa)
- Vermessungen im Straßenbau,
- bb)
- Entwässerung,
- cc)
- Unterlage für Decken und Beläge,
- dd)
- Pflasterdecken und Plattenbeläge,
- ee)
- Asphaltdecken;
- b)
- im Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten:
- aa)
- Messungen im Rohrleitungsbau,
- bb)
- Rohre, Armaturen und Formstücke,
- cc)
- Einbauen von Druckrohrleitungen,
- dd)
- Auslegen und Sichern von Kabeln,
- ee)
- Schachtbauwerke;
- c)
- im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten:
- aa)
- Messungen im Kanalbau,
- bb)
- Rohre, Formstücke und Schachtbauteile,
- cc)
- Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegelleitung,
- dd)
- Auslegen und Sichern von Kabeln,
- ee)
- Schachtbauwerke;
- d)
- im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
- aa)
- Messungen im Brunnenbau und Spezialtiefbau,
- bb)
- Bearbeiten von Werkstücken,
- cc)
- Einbauen von Rohrleitungen,
- dd)
- Baugrundaufschlußbohrungen,
- ee)
- Herstellen und Ausbauen von Bohrungen zu Grundwassermeldestellen,
- ff)
- Abschlußbauwerke und Wasserförderungsanlagen;
- e)
- im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
- aa)
- Verkehrssichernde Maßnahmen,
- bb)
- Messungen im Gleisbau,
- cc)
- Entwässerung eines Bahnkörpers,
- dd)
- Unterbau,
- ee)
- Oberbau,
- ff)
- Werkzeuge und Maschinen zum Verlegen von Gleisen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau:
- a)
- Gefährdungen und Sicherungsmaßnahmen in Baugruben und Gräben,
- b)
- Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,
- c)
- Bodenarten und Bodenklassen,
- d)
- Verbau von Baugruben und Gräben,
- e)
- Geräte und Maschinen,
- f)
- offene Wasserhaltung,
- g)
- Verkehrswege und Verkehrsflächen,
- h)
- Ver- und Entsorgungssysteme,
- i)
- angrenzende Arbeiten im Hochbau;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau 100 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert,
- 2.
- Prüfungsbereich Bauwerke im Tiefbau 40 vom Hundert,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
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