Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

1. Abschnitt - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|

Zweiter Teil Vorschriften für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin

1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin

§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,

8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,

9.
Durchführen von Messungen,

10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,

11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

13.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

14.
Herstellen von Putzen,

15.
Herstellen von Estrichen,

16.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

17.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

18.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,

19.
Herstellen von Verkehrswegen,

20.
Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen,

21.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.


§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Maurerarbeiten", "Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 7 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 8 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Herstellen von einlagigem Wandputz,

2.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand,

3.
Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung,

4.
Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Bewehrungskorbes.

(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4.


§ 10 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Maurerarbeiten:

a)
Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten,

b)
Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oder

c)
Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten;

2.
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:

a)
Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluss und Bewehrung,

b)
Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder

c)
Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung;

3.
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:

a)
Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch,

b)
Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oder

c)
Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben:

a)
im Schwerpunkt Maurerarbeiten:

aa)
Mauermörtel,

bb)
Verbandsarten für Mauerwerke,

cc)
Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper, Verblendmauerwerk,

dd)
Einfassungen, Ausfachungen und Schächte,

ee)
Öffnungen und Überdeckungen;

b)
im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:

aa)
Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen,

bb)
Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton,

cc)
Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich Anschlüsse,

dd)
Bewehrungen, Einbauteile,

ee)
Konstruktionsarten für gerade Treppen und Teilmontagedecken,

ff)
Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung;

c)
im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:

aa)
Mauermörtel sowie Feuerfest- und Isoliermörtel,

bb)
Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen,

cc)
Abgasanlagen und Schornsteine;

2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:

a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,

b)
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,

c)
Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton,

d)
Baukörper aus Steinen,

e)
Abgasanlagen und Schornsteine,

f)
Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser,

g)
Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

h)
angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche,

i)
angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver- und Entsorgungsleitungen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 100 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 40 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.