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4. Abschnitt - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
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Dritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3

4. Abschnitt Zimmerer/Zimmerin

§ 38 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,

6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

7.
Herstellen von Holzkonstruktionen,

8.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,

9.
Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen,

10.
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen,

11.
Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen,

12.
Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.


§ 39 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 38 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 40 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 41 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 42 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Aufreißen und Herstellen einer Dachkonstruktion, insbesondere mit Grat-, Kehl- und Schiftersparren,

2.
Aufreißen und Herstellen von Knotenpunkten an Dachkonstruktionen, insbesondere an Hänge- und Sprengwerken, mit Streben, Kopfbändern, Schmiegen und Versätzen,

3.
Herstellen einer Dachgaube oder

4.
Aufreißen und Herstellen eines Teiles einer Treppe.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen, Bauteile sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Holzkonstruktionen und Bauteile soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen:

a)
Abbinden von Dächern mit Grat- und Kehlsparren,

b)
Dachkonstruktionen einschließlich Anbauten und Dachgauben in unterschiedlichen Ausführungen,

c)
Konstruieren von Holztreppen;

2.
im Prüfungsbereich Bauteile:

a)
Montagewände und Deckenbekleidungen,

b)
Holzrahmenbauteile,

c)
Bekleidungen von Holzkonstruktionen und Fassaden,

d)
Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Holzkonstruktionen 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Bauteile 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Holzkonstruktionen 50 vom Hundert,

2.
Prüfungsbereich Bauteile 30 vom Hundert,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 vom Hundert.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er in dieser Prüfung jedoch die Anforderungen nach § 16, so hat er den Abschluß Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 16 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.