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Änderung § 91a FGO vom 01.11.2013

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§ 91a FGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 91a FGO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91a


(Text neue Fassung)

§ 91a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag gestattet werden, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungszimmer übertragen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).



 
 

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