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Änderung § 155 FGO vom 03.12.2011
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§ 155 FGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 155 FGO n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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(Textabschnitt unverändert) § 155 | |
(Text alte Fassung) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 2 Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. |
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