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§ 6 - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.1999 BGBl. I S. 1754; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 224-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 6



(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Beteiligten und dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien mitzuteilen und von den obersten Landesbehörden nach dem jeweiligen Landesrecht sowie im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Dabei sollen Eigentümer und Standort des eingetragenen Kulturgutes nicht erwähnt werden.

(2) Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien führt ein aus den Verzeichnissen der einzelnen Länder gebildetes "Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes".



 

Zitierungen von § 6 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KultgSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KultgSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KultgSchG
...  (2) Die Löschung ist in gleicher Weise wie die Eintragung gemäß § 6 bekanntzumachen sowie den Beteiligten und dem Beauftragten der Bundesregierung für ...
§ 13 KultgSchG
... gehört worden, so ist auch ihm die Entscheidung mitzuteilen. (2) § 6 Abs. 2 gilt ...
§ 21 KultgSchG
... Bundesrates Rechtsverordnungen zur Durchführung des § 2 Abs. 2, der §§ 4, 5, 6 , 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. ...