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Änderung § 6 ProMechG vom 05.04.2017

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§ 6 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 67 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts


(1) 1 Die zuständige Behörde hat den Verifizierungsbericht zu bestätigen, wenn

1. die registrierte Projekttätigkeit entsprechend der Projektdokumentation, die der Zustimmung zu Grunde lag, durchgeführt wurde, insbesondere der Überwachungsbericht den Vorgaben des validierten Überwachungsplans entspricht,

2. der Verifizierungsbericht sach- und fachgerecht erstellt wurde und

3. der Verifizierungsbericht ergibt, dass Doppelzählungen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminderungen oder Doppelbegünstigungen ausgeschlossen sind.

2 Bevor die zuständige Behörde die Bestätigung des Verifizierungsberichts ablehnt, ist dem Projektträger und der mit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stelle Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. 2 Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. 2 Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:

1. den Überwachungsbericht und

2. den Verifizierungsbericht.

3 Der Projektträger ist verpflichtet, im Überwachungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen. 4 § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) 1 Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004. 2 Der Registerführer überträgt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Projektträger benannte Konto.



(heute geltende Fassung)