Änderung § 11 ProMechG vom 01.01.2009

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§ 11 ProMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 11 ProMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Benennung eines Bevollmächtigten


(Text alte Fassung)

Besteht der Projektträger aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen, ist der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Zustelladresse im Inland zu benennen. Hat der Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangsberechtigten für Zustellungen zu benennen.

(Text neue Fassung)

Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zu benennen. Hat der Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangsberechtigten für Zustellungen zu benennen.

 



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