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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben
§ 2 - Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz (VIFGG)
Artikel 2 G. v. 28.06.2003 BGBl. I S. 1050; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 2019 BGBl. I S. 1376
Geltung ab 09.07.2003; FNA: 910-11 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 09.07.2003; FNA: 910-11 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 2 Gegenstand der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft verteilt Mittel aus:
- 1.
- dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- den der deutschen Verfügung unterliegenden Schifffahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasserstraßen,
(2) Darüber hinaus verteilt die Gesellschaft
- 1.
- die im Bundeshaushalt veranschlagten Mittel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung der in der Baulast des Bundes stehenden Bundesfernstraßen,
- 2.
- weitere im Bundeshaushalt veranschlagte Mittel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen, soweit diese nicht in Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 1 bezeichnet sind,
(3) Von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 werden zusätzlich im jeweils folgenden Haushaltsjahr, spätestens mit dem übernächsten Bundeshaushalt, bereitgestellt. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckte Ausgaben sind spätestens im übernächsten Haushaltsjahr einzusparen. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.
(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft
- 1.
- die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und
- 2.
- zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2464 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 2 VIFGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2464 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 465 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 283 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 VIFGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VIFGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VIFGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 1. VIFGGÄndG
... durch die Angabe „6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 283 9. ZustAnpV Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz
... In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes vom 28. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 465 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie § 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes vom 28. ...
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