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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben
Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen (Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz - VIFGG)
Artikel 2 G. v. 28.06.2003 BGBl. I S. 1050; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 2019 BGBl. I S. 1376
Geltung ab 09.07.2003; FNA: 910-11 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 09.07.2003; FNA: 910-11 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 1 Errichtung der Gesellschaft
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einer Gesellschaft des privaten Rechts in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen. Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar. Die Gesellschaft steht im Eigentum des Bundes.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Projekten nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) und anderer, vergleichbarer privatwirtschaftlicher Projekte der Verkehrswegeinfrastruktur auf die Gesellschaft zu übertragen. Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2464 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 2 Gegenstand der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft verteilt Mittel aus:
- 1.
- dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- den der deutschen Verfügung unterliegenden Schifffahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasserstraßen,
(2) Darüber hinaus verteilt die Gesellschaft
- 1.
- die im Bundeshaushalt veranschlagten Mittel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung der in der Baulast des Bundes stehenden Bundesfernstraßen,
- 2.
- weitere im Bundeshaushalt veranschlagte Mittel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen, soweit diese nicht in Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 1 bezeichnet sind,
(3) Von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 werden zusätzlich im jeweils folgenden Haushaltsjahr, spätestens mit dem übernächsten Bundeshaushalt, bereitgestellt. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckte Ausgaben sind spätestens im übernächsten Haushaltsjahr einzusparen. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.
(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft
- 1.
- die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und
- 2.
- zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2464 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 3 Berichte
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang der Realisierung der über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft finanzierten Verkehrsinfrastrukturprojekte und die Tätigkeit der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft.
Text in der Fassung des Artikels 465 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 4 Außerkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesellschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. August 2019 (BGBl. I S. 1376) trat das Gesetz am 1. August 2019 außer Kraft.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes B. v. 16. August 2019 BGBl. I S. 1376 m.W.v. 1. August 2019
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