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Änderung § 4 VIFGG vom 01.08.2019

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§ 4 VIFGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 4 VIFGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 16.08.2019 BGBl. I S. 1376
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesellschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesellschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. August 2019 (BGBl. I S. 1376) trat das Gesetz am 1. August 2019 außer Kraft.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2019) 

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