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Änderung § 4 VIFGG vom 01.08.2019
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§ 4 VIFGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 4 VIFGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch B. v. 16.08.2019 BGBl. I S. 1376 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesellschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesellschaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen wurde. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. August 2019 (BGBl. I S. 1376) trat das Gesetz am 1. August 2019 außer Kraft. |
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