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Synopse aller Änderungen des SGB II am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB II.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Fördern und Fordern § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 2 Grundsatz des Forderns § 3 Leistungsgrundsätze § 4 Leistungsformen § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 6a Zugelassene kommunale Träger § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft § 6d Jobcenter Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen § 7 Leistungsberechtigte § 7a Altersgrenze § 8 Erwerbsfähigkeit § 9 Hilfebedürftigkeit § 10 Zumutbarkeit § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen § 11b Absetzbeträge § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen § 12a Vorrangige Leistungen § 13 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 14 Grundsatz des Förderns § 15 Eingliederungsvereinbarung § 15a (aufgehoben) § 16 Leistungen zur Eingliederung § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen § 16b Einstiegsgeld § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen § 16d Arbeitsgelegenheiten § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen § 16f Freie Förderung § 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit § 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung § 18 Örtliche Zusammenarbeit § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen § 18b Kooperationsausschuss § 18c Bund-Länder-Ausschuss § 18d Örtlicher Beirat § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Unterabschnitt 1 Leistungsanspruch § 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe Unterabschnitt 2 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts *) § 21 Mehrbedarfe § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22a Satzungsermächtigung § 22b Inhalt der Satzung § 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung § 23 Besonderheiten beim Sozialgeld *) Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen § 24a (aufgehoben) § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung § 27 Leistungen für Auszubildende Unterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe § 30 Berechtigte Selbsthilfe Unterabschnitt 5 Sanktionen § 31 Pflichtverletzungen § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen *) § 31b Beginn und Dauer der Minderung *) § 32 Meldeversäumnisse Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer § 33 Übergang von Ansprüchen § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen § 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen § 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften § 35 (aufgehoben) Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen Abschnitt 1 Zuständigkeit und Verfahren § 36 Örtliche Zuständigkeit § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus § 37 Antragserfordernis § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft § 39 Sofortige Vollziehbarkeit § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften § 40a Erstattungsanspruch § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum § 41a Vorläufige Entscheidung § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen § 42a Darlehen § 43 Aufrechnung § 43a Verteilung von Teilzahlungen § 44 Veränderung von Ansprüchen Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit § 44b Gemeinsame Einrichtung § 44c Trägerversammlung § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung § 44h Personalvertretung § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung § 44j Gleichstellungsbeauftragte § 44k Stellenbewirtschaftung § 45 (aufgehoben) Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln § 47 Aufsicht § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit § 48b Zielvereinbarungen § 49 Innenrevision Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung § 50 Datenübermittlung § 50a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung § 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen § 51a Kundennummer § 51b Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 51c (aufgehoben) § 52 Automatisierter Datenabgleich § 52a Überprüfung von Daten Kapitel 7 Statistik und Forschung § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten § 53a Arbeitslose § 54 Eingliederungsbilanz § 55 Wirkungsforschung Kapitel 8 Mitwirkungspflichten § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern § 58 Einkommensbescheinigung § 59 Meldepflicht § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 62 Schadenersatz Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 63 Bußgeldvorschriften § 63a (aufgehoben) § 63b (aufgehoben) Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften § 65a (aufgehoben) § 65b (aufgehoben) § 65c (aufgehoben) § 65d Übermittlung von Daten § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung § 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie § 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
(Text alte Fassung) § 71 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
§ 72 (aufgehoben) § 73 (aufgehoben) § 74 (aufgehoben) § 75 (aufgehoben) § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 78 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt § 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen § 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht § 81 Teilhabechancengesetz § 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung § 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze Anlage (zu § 46 Abs. 9) (aufgehoben) | |
§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen | |
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind 1. Leistungen nach diesem Buch, 2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | |
3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. | 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, 4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag. |
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (3) 1 Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. 2 Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen 1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig, 2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, 3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie | |
5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 53 des Neunten Buches. | 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches. |
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. | |
(6) 1 Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen. 2 Die Berücksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 11 Absatz 3. | (6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. |
§ 11b Absetzbeträge | |
(1) 1 Vom Einkommen abzusetzen sind 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. 2 Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen. | |
(2) 1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2 Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. 3 Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von | (2) 1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2 Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. 3 Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von |
1. 100 Euro monatlich der Betrag von 250 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und 2. 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt, | |
tritt. 4 § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. 5 Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. 6 Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 250 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. | tritt. 4 § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. 5 Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. 6 Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 250 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. |
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend. (3) 1 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2 Dieser beläuft sich | |
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. | 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. |
3 Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro. | |
§ 71 (aufgehoben) | § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
(1) 1 Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. 2 Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden. (2) 1 Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. 2 Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. 3 Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. 4 Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird. |
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