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§ 24 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen



(1) 1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. 3Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) 1Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

2Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. 2Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben.

(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.





 

Frühere Fassungen von § 24 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023 (28.12.2023)Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 15 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuell vorher 01.08.2006 (11.12.2006)Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 24.03.2006 BGBl. I S. 558
aktuellvor 01.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SGB II Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 01.01.2023)
... für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger ...
§ 21 SGB II Mehrbedarfe (vom 01.01.2021)
... Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der ...
§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende (vom 01.01.2023)
... Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder ... Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 ...
§ 37 SGB II Antragserfordernis (vom 01.01.2023)
... Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.  ...
§ 42a SGB II Darlehen (vom 01.07.2023)
... aufgerechnet wird. (3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus ...
 
Zitat in folgenden Normen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 58 SGB VII Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit (vom 01.01.2023)
... Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches , finden die Sätze 1 und 2 keine ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 20 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (vom 01.01.2024)
... es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, 3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 5 SGB V Versicherungspflicht (vom 01.01.2024)
... es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 58 SGB VI Anrechnungszeiten (vom 01.01.2023)
... 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben. Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. ...
§ 74 SGB VI Begrenzte Gesamtleistungsbewertung (vom 01.01.2023)
... Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, 1a. Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten ...
§ 252 SGB VI Anrechnungszeiten (vom 01.01.2023)
... II, die 1. Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder 2. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 ...
§ 263 SGB VI Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (vom 01.01.2023)
... II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb ...

Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
§ 4 SGBIIKennzV Verringerung der Hilfebedürftigkeit (vom 01.01.2011)
... zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger ... Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 27. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch das Wort „Bürgergeld" ...
Artikel 4 BürgerGG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... II, die 1. Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder 2. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 ... II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet." b) Folgender Satz wird ...

Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 3 FamLeistG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.07.2009)
... wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Zusätzliche Leistung für ... 24a Zusätzliche Leistung für die Schule". 2. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Zusätzliche Leistung ...

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 10 BetrAVGuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen" gestrichen. 2. Dem § ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... nach dem Wort „ruht" die Wörter „, sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 und 2 ...

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 558
Artikel 1 SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte." 8. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen" gestrichen. 9. § 40 ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... „Leistungen nach diesem Buch," die Angabe „des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches," eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 3 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend." 9. In § 24 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" gestrichen. 10. In ...

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 4 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist."  ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen § 25 Leistungen bei medizinischer ... Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 , § 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht ... Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur ... Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder ... bedeutet. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistungen nach ... (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu ... zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden. (3) Rückzahlungsansprüche aus ... 27 Absatz 4 erbracht werden. (3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie". 23. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 10 ArbGrdFortG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... besteht, steht der Bezug von Übergangsgebührnissen bei der Anwendung des § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind die ... von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu befristen und zu bemessen, dass die Summe der ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 13 HBeglG 2011 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... ersetzt und werden die Wörter „, sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ...
Artikel 15 HBeglG 2011 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „und befristeter Zuschlag" gestrichen. b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 (weggefallen)" c) In der Angabe zu ... gestrichen. b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 (weggefallen)" c) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter „und ... 1 werden die Wörter „und befristeter Zuschlag" gestrichen. 4. § 24 wird aufgehoben. 5. § 26 Absatz 1 wird aufgehoben. 6. § 31 wird ... nach dem Wort „wird" die Wörter „unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 " gestrichen. c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „das ... Arbeitslosengeld II" die Wörter „unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 " gestrichen. 7. § 43 Satz 2 wird ...
Artikel 21 HBeglG 2011 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... geändert worden ist, werden die Wörter „, des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches" ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 21. Dem § 24 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt auch, soweit ... Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 120 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... des Sozialgesetzbuches zulässig." bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 24 " durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 4. § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
§ 3 RBEG Abgrenzung der Referenzhaushalte
... haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde, 2. einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen ...