Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 73 SGB II vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SofZuG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 73 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 73 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022


vorherige Änderung

 


Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.