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Änderung § 32 SGB II vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 2. HFinG 2024 am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des SGB IIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 32 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Meldeversäumnisse | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2 Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) 1 Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. 2 § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2 Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) 1 § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 2 Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat. |
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