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§ 32 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 32 Meldeversäumnisse



(1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) 1§ 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 2Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.





 

Frühere Fassungen von § 32 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 5 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1a Beschäftigungschancengesetz
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1417
aktuellvor 01.01.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31a SGB II Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (vom 28.03.2024)
... nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32 . (2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der ... Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32 , soll die Anhörung persönlich erfolgen. (3) Eine Leistungsminderung erfolgt ... bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 1 DatErhV Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 01.07.2023)
... Angaben zu Grund, Art und Umfang von Leistungsminderungen nach den §§ 31 bis 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie von Leistungen nach § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Anreizen nach § ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... 17, 18 Buchstabe c und d, Nummer 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1a BeschCG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 31 und 32 jeweils das Wort „Absenkung" durch das Wort „Minderung" ersetzt.  ... durch das Wort „Minderung" ersetzt. 3. In der Überschrift zu § 32 wird das Wort „Absenkung" durch das Wort „Minderung" ...

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32 . (2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der ... Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32 , soll die Anhörung persönlich erfolgen. (3) Eine Leistungsminderung erfolgt ... bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich ... Ablauf dieses Monats." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 35. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 921
Artikel 1 11. SGBIIÄndG
...  (1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden. (2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... bei Pflichtverletzungen § 31b Beginn und Dauer der Minderung § 32 Meldeversäumnisse Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer § ... Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. § 32 Meldeversäumnisse (1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 ArbMINAG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Bruttokaltmiete; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 sowie von Leistungen nach § 16b und Anreizen nach § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 5 2. HFinG 2024 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... anzuwenden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 6. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 1 und ...