§ 36a SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 36a SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 28.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus | |
(Text alte Fassung) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. | (Text neue Fassung) (1) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. (2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig. |