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§ 36a - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. April 2011
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Frühere Fassungen von § 36a SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706 |
aktuell | vor 01.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36a SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a , 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4, Nummer 13 (§ 35a), ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus Sucht eine Person in einem Frauenhaus ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... g) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus". h) Nach der Angabe zu § 52 ... erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält." 32. § 36a wird wie folgt gefasst: „§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im ... aufhält." 32. § 36a wird wie folgt gefasst: „§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus Sucht eine Person in einem Frauenhaus ...
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