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Änderung § 73 SGB II vom 01.08.2016
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§ 73 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 73 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760 |
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(Text alte Fassung) § 73 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | (Text neue Fassung)§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 |
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen. | Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. |
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