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Änderung § 66 SGB II vom 01.08.2006

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§ 66 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 66 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 66 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung

1. Einzelheiten des Übergangs von den Trägern der Sozialhilfe auf die Bundesagentur festzulegen,

2. den Mindestinhalt von Vereinbarungen der Agenturen für Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe über den Übergang festzulegen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)