Tools:
Update via:
Änderung § 66 SGB II vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 2 ArbMINAG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des SGB IIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 66 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 66 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit |
(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag 1. der Anspruch entstanden ist, 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2602/al15646-0.htm