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Änderung § 41 SGB II vom 01.08.2009
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§ 41 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 41 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; 2009 I S. 1959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Berechnung der Leistungen | |
(Text alte Fassung) (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. 2 Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. 3 Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. 4 Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. 5 Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August eines Jahres erbracht. 6 Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist. |
(2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. |
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