Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18d SGB II vom 01.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18d SGB II, alle Änderungen durch Artikel 2 EGRBEG am 1. April 2011 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18d SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 18d SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Textabschnitt unverändert)

§ 18d Örtlicher Beirat


(Text alte Fassung)

1 Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. 2 Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. 3 Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. 4 Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. 5 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.

(Text neue Fassung)

1 Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. 2 Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. 3 Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. 4 Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. 5 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.