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Änderung § 16g SGB II vom 01.04.2012

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§ 16g SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 16g SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Textabschnitt unverändert)

§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit


(1) 1 Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. 2 Die Förderung soll als Darlehen erbracht werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 2 Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Dauer einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Absatz 1 und § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder nach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 2 Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.