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Änderung § 71 SGB II vom 01.04.2012
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§ 71 SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 71 SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive | (Text neue Fassung)§ 71 (aufgehoben) |
(1) § 16e ist bis zum 31. März 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger im Sinne des § 21 des Dritten Buches und nur Arbeiten im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Dritten Buches gefördert werden können. (2) 1 § 16e Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sechs Monaten nach dem 30. September 2007 liegt. 2 In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten auch vor dem 1. Oktober 2007 liegen. |
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