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Änderung § 46 SGB II vom 01.01.2014

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§ 46 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 46 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln


(1) 1 Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. 2 Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. 3 Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. 4 Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. 5 Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) 1 Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. 2 Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. 3 Für Leistungen nach den §§ 16e und 16f kann die Agentur für Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der auf sie entfallenden Eingliederungsmittel einsetzen. 4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) 1 Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. 2 Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,

2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. 2 Diese Beteiligung beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1. 3 Ab dem Jahr 2014 beträgt diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1.

(6) 1 Die in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen Wert in Prozentpunkten. 2 Dieser entspricht den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100. 3 Bis zum Jahr 2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte; Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Wert nach Absatz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen. 2 Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6 Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde. 3 Für die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwischen dem Wert nach Satz 2 und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach Absatz 6 Satz 1 im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen. 4 Die Höhe der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen beträgt höchstens 49 vom Hundert.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(7a) 1 Die in Absatz 5 Satz 3 genannten Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozentpunkte. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte festzusetzen.

(8) 1 Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen wird den Ländern erstattet. 2 Der Abruf der Erstattungen ist zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig. 3 Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. 4 Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. 5 Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.