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Änderung § 31b SGB II vom 05.11.2019
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§ 31b SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2019 geltenden Fassung | § 31b SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2019 geltenden Fassung durch B. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2046 |
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(Text alte Fassung) § 31b Beginn und Dauer der Minderung | (Text neue Fassung)§ 31b Beginn und Dauer der Minderung *) |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2 In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 3 Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. 4 Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. 5 Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben in B. v. 26. November 2019 (BGBl. I S. 2046) | |
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