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§ 31b - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
(1) 1Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 3Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) 1Der Minderungszeitraum beträgt
- 1.
- in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
- 2.
- in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
- 3.
- in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
(3) 1In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. 2Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 m.W.v. 28. März 2024
Frühere Fassungen von § 31b SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.03.2024 | Artikel 5 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
aktuell vorher | 05.11.2019 (11.12.2019) | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 7/16 - (zu § 31a in Verbindung mit den §§ 31 und 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) vom 26.11.2019 BGBl. I S. 2046 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell | vor 01.04.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31b SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31b SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 SGB II Meldeversäumnisse (vom 28.03.2024)
... ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen ...
§ 43 SGB II Aufrechnung (vom 01.08.2016)
... ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. ...
§ 86 SGB II Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (vom 28.03.2024)
... 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 1 DatErhV Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 01.07.2023)
... Angaben zu Grund, Art und Umfang von Leistungsminderungen nach den §§ 31 bis 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie von Leistungen nach § 16b des Zweiten Buches ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... 17, 18 Buchstabe c und d, Nummer 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Nummer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden." 34. § 31b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. b) ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat." 35a. Dem ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 7/16 - (zu § 31a in Verbindung mit den §§ 31 und 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
B. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2046
Entscheidung BVerfGE20191105
... zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung ... der Neuregelung durch den Gesetzgeber sind § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b Absatz 1 Satz 3 in Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung folgender ... des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt. c) § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 31 Pflichtverletzungen § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § 31b Beginn und Dauer der Minderung § 32 Meldeversäumnisse ... 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. § 31b Beginn und Dauer der Minderung (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des ... nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend. Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer § 33 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die ...
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 5 2. HFinG 2024 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung." 5. § 31b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... „§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 § 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 ...
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