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Synopse aller Änderungen des SGB II am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 158 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB II.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 158 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44c Trägerversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. 2 In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. 3 In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. 4 Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. 6 Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. 7 Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 8 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. 9 Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. 10 Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. 2 In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. 3 In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. 4 Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. 6 Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. 7 Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 8 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. 9 Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 10 Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(2) 1 Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. 2 Dies sind insbesondere 1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, 2. der Verwaltungsablauf und die Organisation, 3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung, 4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden, 5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, 6. die Arbeitsplatzgestaltung, 7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung, 8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung, 9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. (3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. (4) 1 Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. 2 Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. 3 Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen: 1. 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, 2. 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben. (5) 1 Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. 2 Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung. (6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt. | |
§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit | |
(1) 1 Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. 2 Stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. 3 Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen. | |
(2) 1 Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3 Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. 4 Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit. | (2) 1 Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3 Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 4 Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit. |
(3) 1 Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. 2 Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen. |
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