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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.1977 aufgehoben
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§ 16 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)
G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 16
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Betrag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Die Sonderregelung des § 19 bleibt hiervon unberührt.
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Zitierungen von § 16 Diätengesetz 1968
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 DiätenG
... des § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Worte "vom Zeitpunkt der Auslegung an", des § 16 Satz 1, letzter Halbsatz, des § 17 Abs. 1 Satz 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 ...
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