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Zitierungen von § 1 Diätengesetz 1968
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DiätenG
... erstatten ist. (2) Im Falle der Auflösung des Bundestages finden die §§ 1 , 4, 11, 13 und 17 für ausscheidende Mitglieder bis zum vierzehnten Tage nach der Neuwahl, ...
§ 3 DiätenG
... Kinder erhalten ein Sterbegeld in Höhe der dreifachen Aufwandsentschädigung nach § 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im Sinne ...
§ 4 DiätenG
... dazu einen Beitrag von fünfundzwanzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. Der Vorstand des Bundestages kann diesen Beitrag erhöhen. Der Bundestag leistet zur Alters- ...
§ 7 DiätenG
... acht Jahren beträgt fünfunddreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 1. Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis ...
§ 8 DiätenG
... mindestens jedoch fünfunddreißig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1. (2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das unabhängig vom ...
§ 13 DiätenG
... Entsprechend der Aufwandsentschädigungen nach § 1 erhalten die Mitglieder des Bundestages als weitere Aufwandsentschädigungen 1. ...
§ 23 DiätenG
... Die in den §§ 1 und 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die ...
§ 24 DiätenG
... Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark ...
§ 25 DiätenG
... Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche ...
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