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Änderung Artikel 13 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 25.04.2006
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Artikel 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | Artikel 13 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 38 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Text alte Fassung) Artikel 13 Anpassung des Einigungsvertrages | (Text neue Fassung)Artikel 13 (aufgehoben) |
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 - Gerichtsverfassungsgesetz - des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 922, 923) aufgeführten Maßgaben f, g und j sind in folgender Fassung anzuwenden: 1. Maßgabe f Abs. 1 zweiter Halbsatz: '; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.' 2. Maßgabe g Abs. 1 Nr. 4: '4. in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöffengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen, es sei denn, daß keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist,' 3. Maßgabe j Abs. 1 Satz 1: 'Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der Hauptverhandlung 1. durch zwei Richter und zwei Schöffen a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug, b) über Berufungen gegen Urteile der Jugendschöffengerichte, 2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile der Kreisgerichte in allen anderen Fällen.' |
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