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Änderung Artikel 14 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 25.04.2006

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Artikel 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 14 Überleitungsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Zulässigkeit der Berufungen gelten die bisherigen Vorschriften, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, im übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat.

(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter, §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 23 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.

(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4
- Sozialgerichtsgesetz - des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1032) aufgeführte Maßgabe ist nicht anzuwenden.

(4) Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet wurde.

(5) Eine Hauptverhandlung im Verfahren über Berufungen vor der großen Strafkammer wird in der bisherigen Besetzung zu Ende geführt, auch wenn nach § 76 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem Inkrafttreten der Änderung die kleine Strafkammer zuständig wäre.


(Text neue Fassung)

(1) - (5) (aufgehoben)

(6) Hat zu dem in Artikel 15 Abs. 2 genannten Zeitpunkt eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht im ersten Rechtszug in der Besetzung mit zwei Richtern (§ 76 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begonnen, so wird sie in dieser Besetzung zu Ende geführt.

vorherige Änderung

(7) Artikel 9 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verfahren, in denen vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist.

(8) Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(9) Artikel 10 gilt nicht für Verfahren, in denen die anzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Änderung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.




(7) - (9) (aufgehoben)

 

 
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