Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.07.2016 aufgehoben
§ 1
Dieses Gesetz dient der Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EURATOM, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 151 S. 1).
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