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§ 2 - SAEG-Übermittlungsschutzgesetz (SAEGÜSchG k.a.Abk.)

§ 2



Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die in Artikel 2 Nr. 8 und 9 der Verordnung genannten Beamten und sonstigen Bediensteten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften den Amtsträgern gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Gemeinschaften bekanntgeworden, wird die Tat nach § 353b StGB nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

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