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§ 2 - Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer (VStFStG k.a.Abk.)

Artikel 10 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1322; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.11.1992 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 28.06.1991; FNA: 610-7-14 Allgemeines Steuerrecht

§ 2 Verlängerung des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer



(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteuergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.

(2) Ist ein Bescheid über die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1992 nicht erteilt worden, gilt die Steuer für dieses Kalenderjahr in Höhe der für das Kalenderjahr 1991 festgesetzten Jahressteuer als festgesetzt und ist ohne besondere Aufforderung nach dem IV. Abschnitt des Vermögensteuergesetzes zu entrichten. § 16 sowie §§ 18 und 19 des Vermögensteuergesetzes bleiben unberührt.

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