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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben
§ 2 - Vertrauenspersonenwahlverordnung (VPWV)
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 420; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-2 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Vom Vorschlag der Vertrauensperson darf der Disziplinarvorgesetzte nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.
(2) Ist die Vertrauensperson erstmals zu wählen oder ist nach vorzeitiger Beendigung des Amtes der Vertrauensperson kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der Disziplinarvorgesetzte eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl des Wahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für die Wahl vorgelegen haben. In Bereichen, in denen das vereinfachte Wahlverfahren (§ 13) Anwendung findet, soll sie spätestens nach einer Woche erfolgen. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Von diesen Voten darf der Disziplinarvorgesetzte nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.
(3) Ist nach einem Wahlvorgang keine Vertrauensperson gewählt, beruft der Disziplinarvorgesetzte erneut eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 bis 7 ein, die spätestens zwei Wochen nach der erfolglosen Wahl stattfindet.
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