Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.08.2012 aufgehoben
§ 3 Bereitstellen der Mittel
Der Disziplinarvorgesetzte stellt die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl zur Verfügung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2620/a37591.htm